§ 1 Art und Umfang der Dienstleistungen
(1) FAA Flight Ambulance OG erbringt Dienstleistungen zur medizinischen Abklärung, Ambulanzflugdienst, Krankenbeförderung des Kunden, Auslandsbegleitungen, Rückholbegleitungen, Beratungen sowie kundenindividuelle Aufträge und ähnliches. Art, Ort, Zeit und Umfang der Dienstleistungen sind in dem jeweiligen Auftrag bestimmt.

(2) FAA Flight Ambulance OG erbringt die Dienstleistungen gemäß diesem Vertrag und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist. Der Leistungsumfang bestimmt sich ausschließlich nach dem schriftlichen Auftrag oder subsidiär nach dem schriftlichen. In Prospekten, Leistungskatalogen, Preislisten und ähnlichen Informationen enthaltenen Angaben sind nur insoweit verbindlich, als ausdrücklich auf diese Bezug genommen wird.

(3) FAA Flight Ambulance OG ist berechtigt, Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen.

(4) Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages.

§ 2 Mitwirkungsleistung des Kunden
(1) Der Kunde wird FAA Flight Ambulance OG bei der Erbringung der Dienstleistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Er wird FAA Flight Ambulance OG insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen (Reisefähigkeitsbescheinigung, Krankenberichte, Pflegeberichte etc.) vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen oder diese nach Vereinbarung durch FAA Flight Ambulance OG durführen lassen. Der Kunde stellt sicher, dass FAA Flight Ambulance OG alle relevanten Informationen deren Kenntnis für die Auftragsdurchführung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.

(2) Darüber hinausgehende Mitwirkungsleistungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung. Der Kunde hat sich an Weisungen von FAA Flight Ambulance OG zu halten. Handelt der Kunde gegen die Weisungen, ist FAA Flight Ambulance OG berechtigt, den Auftrag unverzüglich zu beenden und ggfls. die Beförderung abzubrechen. In diesem Fall berechnet FAA Flight Ambulance OG den vollen Preis einschließlich aller Neben- und Sonderleistungen und Auslagen.

(3) FAA Flight Ambulance OG behält sich das Recht vor, den Transport abzubrechen wenn sich während des Vertragsverhältnisses heruasstellt, dass die Transportfähigkeit des Patienten der Patientin nicht gegeben ist. Die bisher entstandenen Kosten und Leistungen werden in Rechnung gestellt.

§ 3 Vergütung, Auslagen und Spesen
(1) Die Vergütung der Dienstleistung ist das Entgelt für den Zeitaufwand, Pauschalen, Grundpauschalen, Tagespauschalen der vertraglich vereinbarten Leistung. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten der FAA Flight Ambulance OG -Mitarbeiter werden wie Arbeitszeiten vergütet. Gleiches gilt für Wartezeiten auf die FAA Flight Ambulance OG keinen Einfluss hat, wie beispielsweise Wartezeiten an Flughäfen, Bahnhöfen, etc. Die vorgenannte Aufzählung ist nicht abschließend.

(2) Reisekosten und Spesen, welche FAA Flight Ambulance OG Ihren im Rahmen dieser Leistungen eingesetzten Mitarbeitern, werden dem Kunden weiterberechnet, Soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, sind in Angeboten genannte Gesamtpreise und -zeiten unverbindliche Schätzungen des nach fachmännischer Berechnung zu erwartenden Kosten- und Zeitaufwands. Ein Tag umfasst 24 Std. inklusive Pausen.

(3) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder schriftlich von FAA Flight Ambulance OG anerkannt sind.

(4) Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung des Kunden stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten, schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

§4 Stornierungsgebühren Ambulanzflug
(1) Bei Stornierung eines Fluges durch den Kunden fallen, soweit nichts anderes vereinbart wurde, folgende Stornierungskosten an:

  • Ab Buchung bis 96 Stunden vor geplantem Abflug 10 %, jedoch mind. €1.700.-
  • Bei Stornierung unter 96 bis 48 Std. vor geplantem Abflug 25%, jedoch mind. €2.700.-
  • Bei Stornierung unter 48 bis 24 Std. vor geplantem Abflug 45%, jedoch mind. €2.900.-
  • Bei Stornierung unter 24 Std. vor geplantem Abflug 65%, jedoch mind. €3.300.-

(2) Die bis zum Zeitpunkt der Stornierung entstandenen Kosten und Auslagen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für die med. Linienflugbegleitung.

§ 5 Qualitative Leistungsstörung
(1) Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat FAA Flight Ambulance OG dies zu vertreten, ist FAA Flight Ambulance OG verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die unverzüglich zu erfolgen hat.

(2) Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von FAA Flight Ambulance OG zu vertretenen Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall hat FAA Flight Ambulance OG Anspruch auf Vergütung, Ersatz der Auslagen und Spesen für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen.

§ 6 Zahlungsfristen/Verzug
(1) Die Fälligkeit der Zahlung beginnt mit Rechnungsdatum.

(2) Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist FAA Flight Ambulance OG berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 5% p. a. über dem Basiszinssatz zu berechnen. FAA Flight Ambulance OG ist weiterhin zur Zurückhaltung ihrer Leistungen sowie berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

§ 7 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen FAA Flight Ambulance OG, ihre gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und ihre Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch solche aufgrund deliktischer Haftung, Pflichtverletzung, sind auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten beschränkt.

(2) FAA Flight Ambulance OG sowie deren Betriebshaftpflicht haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen, nur in Höhe der typischerweise vorhersehbaren Schäden.

(3) Die Haftungsbeschränkungen gemäß Absatz 1-2 gelten nicht bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit und bei der Verletzung von Kardinalpflichten.

(4) FAA Flight Ambulance OG übernimmt keine Haftung für den mit der Erbringung der Dienstleistung bezweckten Erfolg.

(5) FAA Flight Ambulance OG haftet nicht für Terminversäumnisse und deren wirtschaftlichen Folgen, soweit diese nicht von FAA Flight Ambulance OG verschuldet wurden. Dazu zählen exemplarisch Verspätungen verursacht durch Verkehrsstaus, Straßensperrungen, Fahrzeug- oder Flugzeugpannen, Verkehrsunfälle, schlechte Witterung, unvorhersehbares. Die vorgenannte Aufzählung ist nicht abschließend.

(6) Die Schadensersatzansprüche gegen den jeweils anderen Vertragspartner verjähren, wenn nicht wegen Vorsatz gehaftet wird, nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch, drei Jahre nach Pflichtverletzung oder der unerlaubten Handlung. Bei Verlust von Daten haftet FAA Flight Ambulance OG nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.

§ 8 Datenschutz/Geheimhaltung
(1) FAA Flight Ambulance OG erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten nur, soweit diese für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Abwicklung, Erfüllung und Änderung des mit dem Kunden begründeten Vertragsverhältnisses erforderlich sind.

(2) Eine Weitergabe der Daten erfolgt an Dritte nur, soweit dies zur Erfüllung Ihrer Anforderungen und Wünsche, insbesondere zum Zwecke der Vertragsanbahnung und –Abwicklung erforderlich ist.

(3) FAA Flight Ambulance OG ist berechtigt die personenbezogenen Daten an die mit der zur Durchführung der vertraglichen Leistungen beauftragen Dritten (Fluggesellschaften, Transportunternehmen, Versicherungen etc.) gemäß § 1 Abs. 2 weiterzugeben.

(4) FAA Flight Ambulance OG ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und soweit nicht zur Vertragserfüllung erforderlich, nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten.

(5) Die Versendung von Informationen und Dokumenten auf elektronischem Wege (insbesondere per E-Mail) ist mit Risiken behaftet. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Dritte Zugang zu den Daten verschaffen, von ihnen Kenntnis nehmen und sie verändern oder Daten verfälscht, unvollständig, verzögert oder gar nicht beim Empfänger eingehen. Darüber hinaus können gesendete elektronische Mitteilungen Viren oder andere Komponenten enthalten, die ein anderes Rechnersystem stören oder ihm Schaden zufügen könnten. Im Hinblick auf die heute üblichen Kommunikationsformen erklärt der Kunde in Kenntnis dieser Risiken sein Einverständnis damit, dass an ihn und an beteiligte Dritte Informationen und Dokumente auf elektronischem Wege versandt werden können. FAA Flight Ambulance OG übernimmt keine Haf-tung für eventuelle Schäden, die dem Kunden oder Dritten aus einer solchen Versendung entstehen.

§ 9 Schlussbestimmungen
Änderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformklausel. Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder ergänzungsbedürftig sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen wird als Gerichtsstand Sitz von FAA Flight Ambulance OG, derzeit Korneuburg vereinbart. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.